Satzung
des
RAY's DARTCLUB BERLIN e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1.1
Der am 2. Juli 1992 gegründete Verein führt den Namen
RAY's DARTCLUB BERLIN e.V.
und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§ 1.2
Der Verein nimmt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung von Sportarten der Fachverbände des Landessportbundes Berlin. Der Zweck wird insbesondere durch Ausübung und Förderung des Dartsports verwirklicht.
§ 2.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.3
Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 2.4
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2.5
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz.
§ 2.6
Der Verein faßt seine Mitglieder in Sportgemeinschaften zusammen. Er erläßt Wettkampf- und Sportordungen, um einen geregelten Sportbetrieb zu ermöglichen.
§ 3 Vermögenschaft
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, nicht die Mitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann
a) jede rechtsfähige Person,
b) jede Personenvereinigung natürlicher Personen
werden.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5.1
Der Bewerber hat seine Aufnahme schriftlich auf einem vom Verein herausgegebenen Formular zu beantragen und eigenhändig zu unterschreiben.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet werden muß, ist die Berufung an den Ehrenrat durch den Antragsteller zulässig. Der Ehrenrat hat endgültig zu entscheiden.
§ 5.2
Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluß,
c) Tod.
Die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluß,
c) Auflösung.
§ 5.3
Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt:
a) 14 Tage zum Quartalsende für Einzelpersonen,
b) 3 Monate zum Jahresende für Personenvereinigungen.
§ 5.4
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegen-heit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Der Ehrenrat hat endgültig zu entscheiden.
§ 5.5
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflich-tungen gegenüber dem Verein:
a) bis zum Ende des laufenden Quartals für Einzelpersonen,
b) bis zum Ende des laufenden Jahres für Personenvereinigungen
bestehen.
§ 5.6
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder aus-geschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 6.1
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6.2
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ord-nungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Sportlichkeit und Kameradschaft verpflichtet.
§ 6.3
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Maßregelung
§ 7.1
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand Maßregelungen verhängt werden. Näheres zu den Maßregelungen regelt die Maßregelungsordnung.
§ 7.2
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu gegen diese Entscheidung binnen, zwei Wochen nach Absendung, den Ehrenrat anzurufen.
§ 8 Die Organe des Vereins sind:
§ 8.1
Die Mitgliederversammlung,
§ 8.2
der Vorstand,
§ 8.3
der Ehrenrat.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 9.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitglieder-versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme des Berichtes des Ehrenrates,
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Genehmigung des Haushaltsplans,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlußfassung über Anträge,
j) Beschlußfassung über Ehrenordnung und Maßregelungsordnung,
k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l) Auflösung des Vereins.
§ 9.2
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
§ 9.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) 20 v. H. der Mitglieder beantragen,
c) der Ehrenrat beantragt.
§ 9.4
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
Für den Nachweis der Frist und satzungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9.5
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem der Mitglieder beantragt wird.
§ 9.6
Anträge können gestellt werden:
a) von jedem volljährigen Einzelmitglied,
b) von den Delegierten der zugehörigen Personenvereinigungen,
c) vom Vorstand,
d) vom Ehrenrat.
§ 9.7
Anträge auf Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitglieder-versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein und sind unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten.
§ 9.8
Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Zu spät eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
§ 9.9
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§ 9.10
Jede Personenvereinigung entsendet einen Delegierten für bis zu zehn zugehörige Einzelpersonen und je einen Delegierten für jede angefangenen weiteren zehn zugehörigen Einzelpersonen. Einzelpersonen, die auch Mitglied im Verein sind, dürfen nicht Delegierte sein und zählen auch nicht zu den zugehörigen Einzelpersonen der Personenvereinigungen.
Delegierte müssen volljährig sein.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 10.1
Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Einzelmitglieder des Vereins, sowie die anwesenden Delegierten der Personenvereinigungen.
§ 10.2
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Einzelmitglieder des Vereins, sowie alle volljährigen und geschäftsfähigen Einzelpersonen der Personenvereinigungen.
§ 10.3
Einzelmitglieder des Vereins und Einzelpersonen der zugehörigen Personen-vereinigungen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand und der Ehrenrat
§ 11.1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem Schriftführer,
f) dem 1. Beisitzer,
g) dem 2. Beisitzer.
§ 11.2
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
§ 11.3
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 11.4
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
§ 11.5
Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl des Vorstandes gemäß § 26 BGB ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese Stimmenanzahl im 1. Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sind getrennt und schriftlich vorzunehmen. Im übrigen ist eine Wahl durch Handzeichen zulässig.
§ 11.6
Der Ehrenrat besteht aus:
a) den sieben Vorstandsmitgliedern nach § 11 Absatz 1,
b) den volljährigen Ehrenmitgliedern des Vereins,
c) je zwei volljährige "Delegierte" aller Spielgemeinschaften des Vereins.
§ 11.7
Der Ehrenrat konstituiert sich jeweils binnen 4 Wochen nach einer Vorstandswahl neu.
Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte:
a) einen Vorsitzenden,
b) einen 1. Vertreter des Vorsitzenden.
c) einen 2. Vertreter des Vorsitzenden.
§ 11.8
Der Ehrenrat ist zuständig für:
a) Entscheidungen über die Berufung gegen den ablehnendem Bescheid des Vorstandes nach § 5 Absatz 1,
b) Entscheidungen über die Berufung gegen den Ausschluß eines Mitglieds nach § 5 Absatz 4,
c) Ernennungen von Ehrenmitgliedern nach § 12,
d) Entscheidungen über die Berufung nach Maßregelungen nach § 7.
§ 11.9
Eine Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch den Vorstand:
a) auf Antrag eines Mitglieds des Ehrenrates,
b) aufgrund einer der in § 11 Absatz 8 genannten Zuständigkeiten,
c) zur konstituierenden Sitzung nach § 11 Absatz 7.
§ 11.10
Der Ehrenrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ehrenratmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ehrenrates, beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die seines 1. Vertreters beziehungsweise bei dessen gleichzeitiger Abwesenheit die seines 2. Vertreters. Beschlüsse zur Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ehrenratmitgliedern. Über Ehrenratsitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. Der Ehrenrat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten.
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 12.1
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag jedes Vereinsmitgliedes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 12.2
Volljährige Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht und sind nach Ihrer Ernennung mit sofortiger Wirkung Mitglied im Ehrenrat.
§ 13 Kassenprüfer
§ 13.1
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
§ 13.2
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 13.3
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Haftung gegenüber Mitgliedern
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die den Mitgliedern bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins beziehungsweise bei Vereinsveranstaltungen entstehen, es sei denn solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen gedeckt und wurden nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursacht.
§ 15 Auflösung
§ 15.1
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
§ 15.2
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am 2. Juli 1992, geändert am 7. Dezember 1997, von der Mitgliederversammlung des "RAY's DARTCLUB BERLIN e.V." beschlossen worden.
Berlin, 7. Dezember 1997
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